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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG- (Gesetzesstand: 1.
Juli 2004)
§ 4 Vereinbarung der Vergütung
(1) Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die
gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers
schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das
Schriftstück nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als
Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen
Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne
Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil
seine Erklärung den Vorschriften des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht.
(2) In außergerichtlichen
Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart
werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Der Rechtsanwalt kann
sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den
§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er,
wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung
nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an
Erfüllungsstatt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil
der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten
Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung
und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Vereinbarungen über die Vergütung
sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einer solchen
Vereinbarung gekommen ist, trifft die Beweislast den Auftraggeber.
(...)
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