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Bundesrechtsanwaltsordnung -BRAO-
§ 51 b BRAO - Verjährung von Ersatzansprüchen
Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem
zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist,
spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags.
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